Als Rentner in der PKV: Der Basistarif

Der Basistarif wurde mit der Einführung der Krankenversicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung (PKV) zum 01.01.2009 geschaffen. Die Vertragsleistungen des Basistarifs sind in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar. Seit dem 01.01.2009 gilt die Versicherungspflicht auch für Personen ohne Krankenversicherung, die aber der PKV zuzuordnen sind, wie Selbständige und Beamte. Hierfür wurden die privaten Krankenversicherer verpflichtet einen einheitlichen Basistarif anzubieten, der als Garantie dafür dient, dass bisher unversicherte Personen in der PKV aufgenommen werden.

 

Der Basistarif zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:

  • Der Versicherungsschutz ist vergleichbar mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), aber nicht identisch
  • Es besteht Annahmezwang, d.h. die privaten Krankenversicherer dürfen versicherungsberechtigte Personen nicht aufgrund von Vorerkrankungen ablehnen
  • Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt
  • Wer sozial hilfebedürftig ist, zahlt einen reduzierten Beitrag
  • Für Beihilfeberechtigte wird ein beihilfekonformer Basistarif angeboten
  • Personen ohne Krankenversicherungsschutz mit Wohnsitz in Deutschland, die der Versicherungspflicht in der PKV unterliegen, sind zur Versicherung im Basistarif bei einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl berechtigt.

 

Der Basistarif ist ein einheitlicher Tarif der PKV mit einem gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag, dessen Versicherungsschutz vergleichbar – aber nicht identisch ist – mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Anders als im Standardtarif sind die vereinbarten Versicherungsleistungen des Basistarifs dem Privatversicherten während der Vertragslaufzeit nicht garantiert. Durch die enge Anbindung des Basistarifs an die GKV werden Veränderungen bei den Kassenleistungen in der Regel auch in den Basistarif übernommen. Verbesserungen wie auch Verschlechterungen der GKV-Leistungen wirken sich damit auf den Basistarif-Versicherten direkt aus.

Anders als sonst in der PKV üblich, müssen die Leistungen des Basistarifs wie in der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Die Kostenerstattung kann also abgelehnt werden, wenn es günstigere Behandlungsmethoden als die gewählte gibt.

 

Wer kann sich im Basistarif versichern?

Der Basistarif ist nur für bestimmte Personengruppen geöffnet, da der Gesetzgeber die Zugangsvoraussetzungen genau definiert hat. Versicherungsfähige Personen können also eine Absicherung über den Basistarif wählen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Sie können ihre Versicherungspflicht auch durch die Versicherung in einem anderen Tarif erfüllen. Umgekehrt müssen die private Krankenversicherer folgende Personengruppen im Basistarif versichern, wenn diese es wünschen:

 

  • Privat Krankenversicherte, die ihren Versicherungsvertrag am 01.01.2009 oder später abgeschlossen haben
     
  • Privat Krankenversicherte, die vor dem 01.01.2009 ihren Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, können nur bei ihrem Versicherungsunternehmen in den Basistarif wechseln, wenn sie
    • mindestens 55 Jahre alt sind oder
    • eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen oder
    • hilfsbedürftig im Sinne des Sozialrechts sind (die Versicherungsprämie für einen Normaltarif nachweislich nicht aufbringen können)

 

  • Freiwillig gesetzlich versicherte Mitglieder innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
  • Nichtversicherte mit Wohnsitz in Deutschland, d. h. der PKV zuzuordnende Personen (insbesondere Selbständige), die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und keine Sozialhilfe erhalten
  • Personen, die am 31. Dezember 2008 im Standardtarif versichert waren

 

Wechsel für Bestandskunden unter Anrechnung der Alterungsrückstellungen

Der Wechsel in den Basistarif unter Anrechnung der aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Alterungsrückstellungen ist Bestandsversicherten nur möglich, wenn

a) die bestehende Krankenvollversicherung nach dem 31.12.2008 abgeschlossen wurde oder

b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine gesetzliche Rente erfüllt und diese Rente beantragt hat oder eine beamtenrechtliche Pension bezieht oder hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII ist oder

c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a bis 1c VVG).

 

Wechseln Versicherte im Basistarif von einem zu einem anderen Versicherungsunternehmen, ändert sich durch die Anrechnung der übertragbaren Alterungsrückstellung – abgesehen von unternehmensspezifischen Kostenzuschlägen – nichts an der Beitragshöhe. Durch die brancheneinheitliche Ausgestaltung des Basistarifs bleiben auch die Leistungen gleich.
 


Alterungsrückstellungen:
In der Vergangenheit konnte bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens die sog. Alterungsrückstellung – das ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen zur Glättung des (sonst höheren) Beitrags im Alter aus den Prämien der Versicherten anspart – nicht zum neuen Versicherungsunternehmen übertragen werden. Wechsler mussten also ihre Alterungsrückstellung wieder neu aufbauen, was ihre Beiträge für die neue Versicherung erheblich verteuert hat. Faktisch war der Wechsel damit für langjährig PKV-Versicherte unmöglich. Mit Einführung des Basistarifs gelten folgende Neuerungen:

  • Privatversicherte, die innerhalb einer Versicherungsgesellschaft in den Basistarif wechseln, nehmen ihre Altersrückstellungen in voller Höhe mit.
  • Ferner kann ein Versicherter, der seinen Vertrag seit dem 1. Januar 2009 geschlossen hat, seine angesparten Alterungsrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs beim Wechsel zu einem anderen Unternehmen mitnehmen. Er wird dann im neuen Unternehmen so gestellt, als ob er dort in dem Alter eingetreten wäre, in dem er den ursprünglichen Versicherungsvertrag im alten Unternehmen abgeschlossen hat. Der Wechsel in eine andere private Krankenversicherung ist daher für Neuversicherte finanziell günstiger, und es kommt in der privaten Krankenversicherung zu mehr Wettbewerb.

 

Der Basistarif ist bei langfristigen finanziellen Schwierigkeiten aus folgenden Gründen interessant …

 

  • Versicherungsschutz auf dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV),
  • Zahlen Versicherte mit Vorerkrankungen im bisherigen Tarif einen Risikozuschlag, entfällt dieser im Basistarif
  • Der Basistarif bietet Personen ohne Versicherungsschutz die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung – unabhängig vom Gesundheitszustand
  • Der Beitrag im Basistarif ist auf den GKV-Höchstbeitrag + durchschnittlicher Zusatzbeitrag begrenzt (2016: 665,29 Euro/Monat zzgl. Pflege)
  • Wer sozial hilfebedürftig ist, zahlt den reduzierten hälftigen Beitrag (2016: 332,65 Euro/Monat zzgl. Pflege)
  • Bei weiterhin bestehender Hilfebedürftigkeit zahlt der zuständige Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialamt) einen weiteren Zuschuss

 

… und aus folgenden Gründen uninteressant:

 

  • Ein deutlich geringerer Beitrag als in bisherigen Tarifen ist in der Regel nicht zu erzielen
  • Die Versicherungsleistungen sind dem Privatversicherten während der Vertragslaufzeit NICHT garantiert, es drohen Leistungskürzungen
  • Im Unterschied zur GKV wird im Basistarif für jede versicherte Person ein eigener Beitrag erhoben. Ein Ehepaar zahlt also stets zwei Beiträge (jeweils begrenzt auf den Höchstbeitrag – und im Gegensatz zur Deckelung des Standardtarifs auf max. 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags). Auch für Kinder und Jugendliche sind gesonderte Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von derzeit rund 250 Euro zu zahlen. In der GKV dagegen sind Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen stets beitragsfrei mitversichert.

 

 

Weitere Einzelheiten wie Leistungen, zu zahlender Beitrag, Besonderheiten finden Sie im Beitrag Der Basistarif unter der Rubrik "Finanzielle Schwierigkeiten". Dort finden Sie auch einen Leistungsvergleich zwischen Standard- und Basistarif.

 

Downloads

(1) PKV-Verband: Alternativen in jeder Lebenslage
(2) PKV-Verband: MB/BT 2009 – Allg. Versicherungsbedingungen (AVB) Basistarif

 

Gesetzestexte

(1) Gesetze im Internet: § 152 VAG – Der Basistarif
(2) Gesetze im Internet: § 193 Abs. 6 VVG – Versicherte Person & Versicherungspflicht
(3) Gesetze im Internet: § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 VVG – Tarifwechsel

 

Quellen:

(1) Wikipedia: Der Basistarif
(2) PKV-Verband: Der Basistarif
(3) Bundesgesundheitsministerium: Der Basistarif
(4) StiWa: Basistarif - Weniger Leistung für viel Geld
(5) StiWa (€): Für wen der Basistarif der PKV sinnvoll ist

 

Leistungsvergleich von Standard- und Basistarif >>

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