Erleichterter Wechsel in die PKV: Wegfall der Drei-Jahres-Regelung zum 31.12.2010

 

Das GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)

 

Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) wird die alte Rechtslage wieder eingeführt, wie sie vor der letzten Gesundheitsreform im Jahre 2007 galt:

Angestellte werden mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in welchem ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) übersteigt und voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb dieser Grenze liegen wird.

 

Weil die neuen Regelungen bereits am 31. Dezember 2010 in Kraft treten, scheiden Ende des Jahres 2010 auch Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht aus, deren Gehalt diese Verdienstgrenze erstmalig in diesem Jahr überschritten hat. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt im Jahr 2010 bei 49.950 Euro und wird ab 2011 leicht auf 49.500 Euro gesenkt.

 

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bezieht von Januar bis November 2010 ein regelmäßiges Jahresgehalt in Höhe von 45.000,-- Euro, verdient also in diesem Zeitraum 41.250,-- Euro. Ab Dezember 2010 erhöht sich sein regelmäßiges Jahresgehalt auf 50.100,-- Euro und er verdient in diesem Monat 4.175,-- Euro. Insgesamt hat der Arbeitnehmer in diesem Jahr 45.425,-- Euro verdient, sein regelmäßiges Gehalt liegt also unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.950,-- Euro. Weil er allerdings ab Dezember 2010 ein regelmäßiges Jahresgehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezieht und auch im nächsten Jahr voraussichtlich beziehen wird, ist er ab dem 1. Januar 2011 versicherungsfrei und kann in die private Krankenversicherung wechseln.

 

 

Ermittlung des Jahreseinkommens: Nur regelmäßige Gehaltsbestandteile sind von Bedeutung

Auch nach der neuen Rechtslage gilt, dass nur regelmäßige Gehaltsbestandteile, also beispielsweise neben dem Grundgehalt auch regelmäßige Zahlungen von Weihnachts- und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder regelmäßig gezahlte Zulagen berücksichtigungsfähig sind, während Bonuszahlungen oder einmalige Sonderzahlungen nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen sind.

Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr, in welchem sein regelmäßiges Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass sein Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.

 


 

Quellen:

(1) PKV-Verband: Das ändert sich 2011 für die PKV
(2) BMG: Bundestag beschließt Reform der Krankenkassen
(3) Bundesgesetzblatt: GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
(4) BMG: Informationspapier zum GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
(5) BMG: Gesetzentwurf GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)

 

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